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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zaurov Eco Engineering, Inhaber Gabriel Dzhabrail Zaurov, Auf dem Busch 52, 33699 Bielefeld  ·  Stand: August 2026

Inhalt

  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Unsere Rolle als Generalübernehmer
  3. § 3 Angebot und Vertragsschluss
  4. § 4 Leistungsumfang und Schnittstellen
  5. § 5 Wärmepumpe und Heizung
  6. § 6 Sanierung, Bad und Rohbau
  7. § 7 Elektro und Netzanschluss
  8. § 8 Änderungen und Nachträge
  9. § 9 Ihre Mitwirkung
  10. § 10 Termine und Behinderung
  11. § 11 Preise und Preisanpassung
  12. § 12 Zahlung
  13. § 13 Sicherheiten
  14. § 14 Abnahme
  15. § 15 Gewährleistung
  16. § 16 Haftung
  17. § 17 Baustelle und Gefahrtragung
  18. § 18 Eigentumsvorbehalt
  19. § 19 Kündigung
  20. § 20 Widerrufsrecht für Verbraucher
  21. § 21 Fördermittel
  22. § 22 Wärmepumpe und PV Planer auf dieser Website
  23. § 23 Datenschutz, Fotos, Vertraulichkeit
  24. § 24 Höhere Gewalt
  25. § 25 Wer trägt welches Risiko
  26. § 26 Ergänzend für Unternehmer (B2B)
  27. § 27 Ergänzend für Verbraucher (B2C)
  28. § 28 Ergänzend für Nachunternehmer
  29. § 29 Streitbeilegung
  30. § 30 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Zaurov Eco Engineering, Inhaber Gabriel Dzhabrail Zaurov (nachfolgend „ZEE“ oder „wir“) und unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Sie“) über Planung, Vergabe, Koordination, Überwachung und Ausführung haustechnischer und baulicher Leistungen.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Ausführung der Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.

(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarung in Textform, (b) Auftragsbestätigung, (c) Angebot, (d) Leistungsverzeichnis und Baubeschreibung, (e) diese AGB, (f) VOB/B, sofern gegenüber Unternehmern ausdrücklich einbezogen, (g) gesetzliche Vorschriften.

§ 2 Unsere Rolle als Generalübernehmer

(1) ZEE erbringt Generalübernehmer- und Baukoordinationsleistungen: Wir planen Ihr Vorhaben, wählen die ausführenden Betriebe aus, beauftragen sie in eigenem Namen, koordinieren den Ablauf, überwachen die Ausführung und übergeben Ihnen die fertige Anlage.

(2) Die zulassungspflichtige handwerkliche Ausführung erfolgt durch eingetragene Fachbetriebe mit der jeweils erforderlichen Qualifikation (Handwerksrolleneintragung, Elektro-Konzession, Zertifikat nach der F-Gase-Verordnung, Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz, soweit einschlägig).

Wichtig für Sie: Sie haben trotzdem nur einen Vertragspartner. Wir bleiben Ihnen gegenüber für das Gesamtergebnis verantwortlich und haften für die von uns eingesetzten Betriebe wie für eigene Leute (§ 278 BGB). Sie müssen sich nicht mit einzelnen Gewerken auseinandersetzen.

(3) Die Auswahl und der Wechsel der ausführenden Betriebe obliegen uns. Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen bestimmten ausführenden Betrieb oder eine bestimmte Person besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(4) Zwischen dem Auftraggeber und den von uns eingesetzten Betrieben entstehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Direktabsprachen des Auftraggebers mit unseren ausführenden Betrieben über Leistungsumfang, Termine oder Preise sind unwirksam und begründen keine Ansprüche gegen uns; Mehrkosten aus solchen Absprachen trägt der Auftraggeber.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bindefrist eines Angebots beträgt, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch das von Ihnen unterzeichnete Angebot oder durch die Aufnahme der Ausführung nach Ihrer Beauftragung.

(3) Angaben in Prospekten, auf der Website, in Rechnern und in Ertrags- oder Verbrauchsprognosen sind unverbindliche Orientierungswerte und keine Beschaffenheitsvereinbarung, solange sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden.

(4) Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne des § 650i BGB erhalten Sie rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung eine Baubeschreibung nach § 650j BGB in Verbindung mit Art. 249 EGBGB.

(5) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent ab, informieren wir Sie unverzüglich. Sie können den Vertrag dann nach § 650 BGB kündigen; die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Auslagen sind zu vergüten.

(6) Aufmaße, Planunterlagen, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse und Konzepte, die wir vor Vertragsschluss erstellen, bleiben unser geistiges Eigentum. Kommt kein Vertrag zustande, dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben oder zur Ausschreibung bei anderen Anbietern verwendet werden.

§ 4 Leistungsumfang und Schnittstellen

(1) Geschuldet ist ausschließlich der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Leistungsverzeichnis beschriebene Umfang.

(2) Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich aufgeführt: Architekten- und Tragwerksplanung, Statiknachweise, Bauantrag und behördliche Genehmigungen, Schadstoffgutachten, Energieausweise, Erd- und Tiefbauarbeiten, Gerüststellung, Malerarbeiten zur Wiederherstellung nach Wand- und Deckendurchbrüchen, Möbelrückbau sowie Entsorgung nicht angemeldeter Altbestände.

(3) Wir schulden die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Ändern sich Normen, Förderbedingungen oder technische Regeln nach Vertragsschluss, ist die daraus folgende Anpassung eine Änderung des Leistungsumfangs nach § 8.

(4) Technisch bedingte, geringfügige Abweichungen sind zulässig, soweit Funktion, Gebrauchstauglichkeit und Wert nicht beeinträchtigt werden. Dazu zählen insbesondere Leitungs- und Rohrführung, Position von Revisionsöffnungen, Farbton von Geräten sowie der Hersteller einzelner Komponenten innerhalb gleichwertiger Qualitäts- und Leistungsklasse. Bei einem Wechsel des Herstellers eines Hauptgeräts informieren wir Sie vorab.

(5) Sind wir nicht mit der Gesamtkoordination beauftragt, obliegt die Abstimmung mit Vor- und Nachgewerken dem Auftraggeber. Für Mängel und Verzögerungen fremder Gewerke haften wir in diesem Fall nicht.

§ 5 Wärmepumpe und Heizung

(1) Der Leistungsumfang umfasst, soweit vereinbart: Bestandsaufnahme, Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, Auslegung, Lieferung und Montage, hydraulischen Abgleich nach Verfahren B, Inbetriebnahme, Einweisung, Übergabedokumentation sowie die Fachunternehmererklärung für die Förderung.

(2) Angaben zu Jahresarbeitszahl, SCOP, Verbrauch, Stromkosten und Einsparung sind Prognosewerte auf Basis normierter Randbedingungen. Der tatsächliche Verbrauch hängt maßgeblich von Nutzerverhalten, Raumtemperaturen, Warmwasserbedarf, Witterung, Strompreis und Gebäudezustand ab. Eine Garantie wird hierfür nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage übernommen.

(3) Die Eignung vorhandener Heizflächen, Rohrleitungen und der Elektroinstallation prüfen wir im Rahmen der vereinbarten Bestandsaufnahme. Zeigt sich erst nach Öffnung oder im Betrieb, dass Bestandsteile ungeeignet, unterdimensioniert oder verschlissen sind, ist die Anpassung eine Nachtragsleistung nach § 8.

(4) Der Aufstellort des Außengeräts wird gemeinsam festgelegt. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Nachbar-Immissionsorten hängt von der Grundstückssituation ab. Geben Sie den Aufstellort vor oder ändern Sie ihn nachträglich, gehen erforderliche Schallschutzmaßnahmen zu Ihren Lasten. Schlagen wir den Aufstellort vor, prüfen wir die Einhaltung nach den Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik.

(5) Wartung: Wärmepumpen und Heizungsanlagen sind regelmäßig zu warten. Fehlende oder nicht fachgerechte Wartung kann zum Verlust von Gewährleistungs- und Herstellergarantieansprüchen führen, soweit der Mangel hierauf beruht.

§ 6 Sanierung, Bad und Rohbau

(1) Bei Arbeiten im Bestand sind Staub, Lärm, Geruch und vorübergehende Nutzungseinschränkungen unvermeidbar. Wir treffen angemessene Schutzmaßnahmen wie Staubschutzwände und Abdeckungen, können aber nicht jede Verschmutzung ausschließen. Eine Bauendreinigung ist nur geschuldet, wenn sie beauftragt ist.

(2) Werden bei den Arbeiten Umstände sichtbar, die vorher nicht erkennbar waren, unterbrechen wir die Arbeiten, informieren Sie und legen einen Nachtrag vor. Das gilt insbesondere für Schadstoffe wie Asbest, künstliche Mineralfasern, PAK, PCB und Blei, für Schimmel und Feuchteschäden, für nicht dokumentierte oder nicht regelkonforme Altinstallationen, für statische Mängel sowie für abweichende Bauteilaufbauten. Die Mehrkosten trägt der Auftraggeber, auch bei Pauschalpreisvereinbarung, sofern der Umstand vor Ausführungsbeginn nicht erkennbar war.

(3) Eingriffe in tragende Bauteile erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer Bescheinigung eines Tragwerksplaners, die der Auftraggeber auf eigene Kosten beibringt, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich uns übertragen wurde.

(4) Für den Bestand selbst, insbesondere für Untergründe, vorhandene Abdichtungen, Estriche, Putze und Leitungen, übernehmen wir keine Gewähr. Erkennbare Bedenken teilen wir Ihnen in Textform mit; führen Sie danach die Ausführung auf Ihren Wunsch dennoch herbei, entfällt insoweit unsere Haftung.

§ 7 Elektro und Netzanschluss

(1) Arbeiten an der Elektroanlage und am Zählerplatz werden ausschließlich durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Elektrofachunternehmen ausgeführt.

(2) Bearbeitungszeiten Dritter, insbesondere von Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Behörden, liegen außerhalb unseres Einflussbereichs. Dazu zählen Zählerwechsel, Plombierung, Inbetriebsetzung, Netzverträglichkeitsprüfung und Einspeisezusage. Verzögerungen daraus sind keine Pflichtverletzung und verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

(3) Erforderliche Stromabschaltungen stimmen wir mindestens drei Werktage vorher mit Ihnen ab. Folgen einer von Ihnen zu vertretenden fehlenden Vorbereitung, etwa an Servern, Kühlgeräten oder medizinischen Geräten, gehen zu Ihren Lasten.

§ 8 Änderungen und Nachträge

(1) Wünschen Sie eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, legen wir Ihnen innerhalb angemessener Frist ein Nachtragsangebot vor. Die Ausführung beginnt erst nach Ihrer Freigabe in Textform.

(2) Nachtragsleistungen werden nach den Einheitspreisen des Hauptauftrags abgerechnet. Fehlt ein vergleichbarer Einheitspreis, gelten unsere zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Listenpreise, hilfsweise die ortsüblichen und angemessenen Preise zuzüglich der vereinbarten Zuschläge.

(3) Bei Gefahr im Verzug dürfen wir unaufschiebbare Maßnahmen ohne vorherige Freigabe ausführen, um Schäden abzuwenden. Wir informieren Sie unverzüglich und rechnen diese Leistungen gesondert ab.

(4) Änderungswünsche, die nach Materialbestellung oder Ausführungsbeginn eintreffen, führen zusätzlich zur Erstattung nachweislich frustrierter Aufwendungen, insbesondere Stornokosten, Rücksendekosten und nicht mehr verwendbaren Materials.

(5) Jeder Nachtrag verlängert die vereinbarten Ausführungsfristen um die für ihn erforderliche Zeit zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

§ 9 Ihre Mitwirkung

(1) Damit wir sauber und termingerecht arbeiten können, stellen Sie rechtzeitig und auf eigene Kosten bereit:

(2) Kommen Sie einer Mitwirkungspflicht trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach, können wir die Ausführungsfristen entsprechend verlängern, den entstandenen Mehraufwand geltend machen oder nach § 643 BGB kündigen.

(3) Können angesetzte Arbeiten aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, etwa weil der Zugang nicht möglich, die Fläche nicht geräumt oder ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wurde, können wir eine Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Diese beträgt für den ausgefallenen Einsatz pauschal 195,00 Euro je angefangenem halben Arbeitstag und Kolonne, höchstens 390,00 Euro je Arbeitstag und Kolonne, zuzüglich nachgewiesener Kosten für Gerät, Gerüst und Container; gegenüber Verbrauchern verstehen sich diese Beträge brutto, gegenüber Unternehmern netto. Ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb rechnen wir an. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten; Ihnen bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 10 Termine und Behinderung

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Grob- und Rahmenterminpläne sind unverbindliche Planungsgrundlagen.

(2) Ausführungsfristen beginnen frühestens mit dem spätesten der folgenden Ereignisse: Zugang der Auftragsbestätigung, Vorliegen aller Mitwirkungshandlungen und Unterlagen nach § 9, Eingang der vereinbarten Anzahlung, Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen.

(3) Werden wir an der Ausführung behindert, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Als Behinderung gelten insbesondere Lieferengpässe und Lieferverzug unserer Vorlieferanten trotz sorgfältiger Eindeckung, Witterungseinflüsse außerhalb des jahreszeitlich Üblichen, Streik, behördliche Anordnungen, fehlende Vorleistungen Dritter sowie die in § 24 genannten Ereignisse. Wir zeigen die Behinderung unverzüglich an.

(4) Eine Vertragsstrafe wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Sie setzt einen von uns zu vertretenden Verzug nach Nachfristsetzung voraus und ist der Höhe nach auf insgesamt 5 Prozent der Auftragssumme begrenzt; maßgeblich ist gegenüber Unternehmern die Netto-, gegenüber Verbrauchern die Bruttosumme.

§ 11 Preise und Preisanpassung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern als Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer.

(2) Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Ausführung die gesetzlichen Steuersätze oder Steuertatbestände, insbesondere der Umsatzsteuersatz, wird die Änderung an den Auftraggeber weitergegeben, soweit dies gesetzlich geboten oder zulässig ist.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Ausführungsbeginn mehr als vier Monate und steigen in dieser Zeit die Einkaufspreise für wesentliche Hauptleistungen, insbesondere für Wärmepumpen, Speicher, Kupfer, Stahl, Dämmstoffe oder Sanitärobjekte, um mehr als 10 Prozent, können wir eine Anpassung des betroffenen Preisanteils verlangen. Die ersten 10 Prozent der Steigerung tragen wir. Wir weisen die Preissteigerung auf Verlangen nach. Sinken die Einkaufspreise unter denselben Voraussetzungen, geben wir die Senkung in gleicher Weise weiter. Verlangen wir eine Anpassung von mehr als 5 Prozent des Gesamtpreises, können Sie den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden vergütet.

(4) Bei Einheitspreisverträgen wird nach tatsächlichem Aufmaß abgerechnet. Bei Pauschalpreisverträgen bleibt der Preis bei Mengenabweichungen bis 10 Prozent unverändert; darüber hinausgehende Mehr- oder Mindermengen werden ausgeglichen.

(5) Regiearbeiten werden nach den vereinbarten Stundensätzen zuzüglich Material abgerechnet und durch Stundenzettel nachgewiesen.

§ 12 Zahlung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan:

RateFälligAnteil
1. Abschlagnach Auftragsbestätigung, für Planung und Materialbestellung30 %
2. Abschlagbei Beginn der Montage30 %
3. Abschlagnach Baufortschritt, spätestens bei technischer Fertigstellung30 %
Schlussratenach Abnahme und Übergabe der Dokumentation10 %

(2) Abschlagsrechnungen sind nach § 632a BGB zulässig. Wir weisen den erreichten Leistungsstand nachvollziehbar aus. Gegenüber Verbrauchern verlangen wir vor vollständiger Fertigstellung insgesamt höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung; bei Verbraucherbauverträgen leisten wir für eine vereinbarte Abschlagszahlung Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der Vergütung nach § 650m Abs. 2 BGB.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug fällig: Abschlagsrechnungen innerhalb von 7 Tagen, die Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang.

(4) Bei Zahlungsverzug schulden Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, Unternehmer in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich der Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur bei vollständigem Ausgleich aller bis dahin fälligen Rechnungen gewährt.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Zahlung nicht vollständig verweigert werden; einbehalten werden darf höchstens das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

(7) Aufrechnen können Sie mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, insbesondere mit Ansprüchen auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten und auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB.

(8) Geraten Sie mit einer fälligen Zahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und nach angemessener Nachfristsetzung aus wichtigem Grund zu kündigen. Der daraus folgende Terminverzug ist nicht von uns zu vertreten.

§ 13 Sicherheiten

(1) Gegenüber Unternehmern können wir nach § 650f BGB Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung nebst Nebenforderungen verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen sowie gegenüber Verbrauchern, die ein Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung errichten oder umbauen lassen, ist dieses Sicherungsverlangen nach § 650f Abs. 6 BGB gesetzlich ausgeschlossen; dort verlangen wir keine Sicherheit.

(2) Ein Gewährleistungseinbehalt darf gegenüber Unternehmern 5 Prozent der Schlussrechnungssumme nicht übersteigen und ist jederzeit durch eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers ablösbar.

§ 14 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung zeigen wir Ihnen die Fertigstellung an. Die Abnahme erfolgt innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige. Auf Verlangen einer Partei wird förmlich mit Protokoll abgenommen.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Protokoll festgehalten und von uns unverzüglich beseitigt.

(3) Verweigern Sie die Abnahme nach angemessener Fristsetzung, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, gilt die Leistung nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Verbraucher weisen wir zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hin.

(4) Teilabnahmen in sich abgeschlossener Leistungsteile sind zulässig und können von uns verlangt werden, insbesondere wenn ein Gewerk fertiggestellt ist und weitere Gewerke folgen.

(5) Die Ingebrauchnahme der Anlage allein ersetzt die Abnahme nicht. Nehmen Sie die Anlage vor der Abnahme in Betrieb, etwa um die Beheizung und die Warmwasserversorgung sicherzustellen, berührt dies weder Ihre Mängelrechte noch den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Abnahme richtet sich ausschließlich nach den Absätzen 1 bis 4.

(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf Sie über und die Gewährleistungsfrist beginnt.

§ 15 Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ab Abnahme:

Bei der reinen Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau gilt die gesetzliche Verjährung; gegenüber Verbrauchern beträgt sie bei neuen Sachen mindestens zwei Jahre (§ 476 Abs. 2 BGB), gegenüber Unternehmern ein Jahr. Die vorstehenden Verkürzungen gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(2) Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen, mit Beschreibung des Erscheinungsbildes. Unternehmer trifft zusätzlich die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Geben Sie uns bitte Gelegenheit, den Mangel vor Ort zu prüfen, bevor ein Dritter tätig wird. Wird uns diese Gelegenheit ohne dringenden Grund verwehrt, entfallen insoweit die Ansprüche auf Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme.

(3) Wir haben das Recht zur Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung, Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung, wählen wir unter angemessener Berücksichtigung Ihrer Interessen (§ 635 Abs. 1 BGB). Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, haben wir sie verweigert oder ist sie Ihnen unzumutbar, stehen Ihnen die weiteren gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§§ 634, 636 BGB). Ihre gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht: unsachgemäße Bedienung oder Einstellung durch den Auftraggeber oder Dritte, Eingriffe oder Reparaturen durch nicht von uns beauftragte Betriebe, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitungen, unterlassene oder nicht fachgerechte Wartung, üblicher Verschleiß von Verschleißteilen wie Filtern, Anoden, Dichtungen und Batterien, ungeeignete Wasserqualität entgegen VDI 2035, Überspannung, Blitzschlag, Frostschäden infolge unterlassener Beheizung, Vandalismus sowie höhere Gewalt. Das gilt nicht, wenn der Umstand von uns oder von einem von uns eingesetzten Betrieb zu vertreten ist. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Änderung der Beweislast zu Ihren Lasten ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

(5) Herstellergarantien reichen wir an Sie weiter. Sie bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein. Für den Fortbestand einer Herstellergarantie, etwa bei Insolvenz des Herstellers, übernehmen wir keine Gewähr; unsere gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt. Herstellergarantien setzen häufig eine dokumentierte jährliche Wartung voraus.

(6) Ergibt eine von Ihnen veranlasste Mängelprüfung, dass kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sondern etwa Bedienfehler, Fremdeinwirkung oder ein Fehler im Bestand, können wir den Aufwand nach unseren gültigen Stundensätzen zuzüglich Anfahrt berechnen. Hierauf weisen wir vor der Anfahrt hin.

§ 16 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Für entgangene Fördermittel, entgangene Einspeisevergütung, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrkosten für Ersatzheizung oder Ersatzstrom haften wir nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

(6) Für den Verlust von Daten in Monitoring-, App- oder Cloud-Systemen der Hersteller haften wir nur, wenn wir eine Datensicherung ausdrücklich übernommen haben.

(7) Eine Änderung der Beweislast zu Ihren Lasten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 17 Baustelle und Gefahrtragung

(1) Während unserer Arbeiten obliegt uns die Verkehrssicherung des Arbeitsbereichs. Außerhalb der Arbeitszeiten trägt der Auftraggeber die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für sein Grundstück und Gebäude.

(2) Der Auftraggeber hält unbefugte Personen, Kinder und Haustiere vom Arbeitsbereich fern und sichert eingebrachtes Material und Werkzeug im Rahmen des Zumutbaren gegen Zugriff, soweit keine gesonderte Bewachung beauftragt ist.

(3) Wir unterhalten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Den Versicherungsnachweis legen wir auf Anfrage vor. Eine Bauleistungsversicherung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung abgeschlossen; die Prämie trägt in diesem Fall der Auftraggeber.

(4) Die Gefahr geht bei Werkleistungen mit der Abnahme über, bei reinen Lieferungen an Unternehmer mit der Übergabe an den Transporteur.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

(1) Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis unser Eigentum. Wird es wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes (§§ 93, 94 BGB), tritt an die Stelle des Eigentums ein Anspruch auf Wertersatz.

(2) Bei Zahlungsverzug dürfen wir nach angemessener Nachfristsetzung die Herausgabe des Vorbehaltsmaterials verlangen und, soweit dies ohne unverhältnismäßige Beschädigung möglich ist, ausbauen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich erklären.

§ 19 Kündigung

(1) Kündigen Sie den Vertrag ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Für den nicht erbrachten Leistungsteil werden 10 Prozent der darauf entfallenden Vergütung als Vergütungsanspruch vermutet; der Nachweis höherer oder geringerer ersparter Aufwendungen bleibt beiden Seiten offen. Bereits bestellte, nicht mehr stornierbare Materialien und angefallene Planungsleistungen sind zusätzlich zu vergüten.

(2) Beide Seiten können aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 648a BGB), insbesondere bei Insolvenzantrag oder Zahlungseinstellung der anderen Seite, bei schwerwiegender und nach Abmahnung nicht abgestellter Pflichtverletzung, bei Verweigerung einer berechtigt verlangten Sicherheit oder bei Gefährdung von Leib, Leben oder Bauwerk.

(3) Nach Kündigung ist auf Verlangen einer Partei der Leistungsstand gemeinsam festzustellen. Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann die andere den Zustand allein dokumentieren; die Dokumentation gilt dann als zutreffend, solange nichts Abweichendes nachgewiesen wird.

(4) Die Kündigung eines Verbraucherbauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB), im Übrigen genügt die Textform.

§ 20 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen werden, sowie bei Verbraucherbauverträgen (§ 650l BGB) ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

(2) Die vollständige Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular erhalten Sie gesondert zusammen mit dem Vertrag beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Sie ist Bestandteil des Vertrags und geht diesen AGB vor.

(3) Wünschen Sie den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist, benötigen wir dafür Ihr ausdrückliches Verlangen in Textform. Widerrufen Sie danach, schulden Sie Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB).

§ 21 Fördermittel

(1) Wir informieren Sie nach bestem Wissen über in Betracht kommende Förderprogramme, insbesondere von KfW, BAFA und Landesprogrammen. Diese Hinweise erfolgen ohne Gewähr für Verfügbarkeit, Höhe und Bewilligung. Eine Förderberatung im Sinne einer Rechts- oder Steuerberatung ist damit nicht verbunden.

(2) Die Antragstellung obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Beachten Sie insbesondere, dass Förderanträge in der Regel vor Vertragsschluss beziehungsweise vor Vorhabenbeginn gestellt werden müssen.

(3) Wir stellen die in unseren Verantwortungsbereich fallenden Nachweise aus, insbesondere die Fachunternehmererklärung und die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs, sofern die Leistung förderfähig ausgeführt wurde.

(4) Entfällt oder verringert sich eine Förderung, weil der Antrag verspätet oder fehlerhaft gestellt wurde, weil Angaben des Auftraggebers unzutreffend waren, weil sich die Förderbedingungen geändert haben oder weil Fördermittel erschöpft sind, berührt dies den Vertrag und die vereinbarte Vergütung nicht. Ansprüche gegen uns bestehen insoweit nicht, sofern wir unsere Pflichten nach Absatz 3 erfüllt haben.

§ 22 Wärmepumpe und PV Planer auf dieser Website

(1) Der auf zaurovee.de angebotene Wärmepumpe und PV Planer liefert eine unverbindliche Überschlagsrechnung auf Basis der von Ihnen eingegebenen Daten. Er ersetzt keine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 und keine Vor-Ort-Aufnahme.

(2) Ergebnisse, Leistungsverzeichnisse und Förderbeträge aus dem Rechner sind kein Angebot im Rechtssinne und begründen keinen Anspruch auf einen bestimmten Preis oder eine bestimmte Gerätegröße. Verbindlich ist ausschließlich unser schriftliches Angebot.

(3) Für Schäden aus der Verwendung der Rechnerergebnisse ohne unsere anschließende fachliche Prüfung haften wir nur nach Maßgabe von § 16.

§ 23 Datenschutz, Fotos, Vertraulichkeit

(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.

(2) Wir dokumentieren die Bauausführung durch Fotos und Videos zu Nachweis-, Qualitäts- und Gewährleistungszwecken. Diese Dokumentation ist Bestandteil der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.

(3) Für Referenzzwecke, etwa auf unserer Website oder in sozialen Medien, verwenden wir Aufnahmen der ausgeführten Arbeiten nur ohne personenbezogene Angaben und ohne genaue Anschrift. Sie können der Referenzverwendung jederzeit formlos widersprechen; die Aufnahmen werden dann nicht mehr verwendet.

(4) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite, insbesondere Preise, Kalkulationen, Pläne und technische Unterlagen, vertraulich. Die Pflicht wirkt drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.

§ 24 Höhere Gewalt

(1) Als höhere Gewalt gelten von außen kommende, unvorhersehbare Ereignisse, die auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar sind, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien nebst behördlichen Anordnungen, Krieg, Embargo und Sanktionen, großflächige Energie- oder Netzausfälle, flächendeckende Cyberangriffe, Zusammenbruch von Lieferketten sowie Streik und rechtmäßige Aussperrung.

(2) Für die Dauer des Ereignisses ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten. Die Fristen verlängern sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3) Dauert das Ereignis länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Bestellungen sind zu vergüten.

§ 25 Wer trägt welches Risiko

Die folgende Übersicht fasst zusammen, wie die Risiken nach diesen AGB verteilt sind. Sie dient der Verständlichkeit; maßgeblich sind die vorstehenden Regelungen und das Gesetz.

SituationWer trägt sie
Montagefehler an der von uns eingebauten AnlageZEE, im Rahmen der Gewährleistung nach § 15
Schlechtleistung eines von uns eingesetzten FachbetriebsZEE gegenüber Ihnen; wir nehmen intern Regress
Wasserschaden durch unsere MontageZEE, Regulierung über unsere Betriebshaftpflicht
Schadstofffund, etwa Asbest, während der ArbeitenAuftraggeber, Nachtrag nach § 6 Abs. 2
Mängel im Bestand, die erst nach Öffnung sichtbar werdenAuftraggeber, Nachtrag nach § 6 Abs. 2
Netzbetreiber verzögert Zählerwechsel oder Inbetriebsetzungniemand zu vertreten, Fristverlängerung nach § 7 Abs. 2
Fehlende Genehmigung, Denkmalauflage, Beschluss der EigentümergemeinschaftAuftraggeber nach § 9
Nachbar verweigert Gerüstüberstand oder ZugangAuftraggeber nach § 9
Vereinbarter Termin platzt, weil niemand vor Ort istAuftraggeber, Pauschale nach § 9 Abs. 3
Nachträglicher Änderungswunsch des AuftraggebersAuftraggeber, Nachtrag und Terminverschiebung nach § 8
Aufstellort des Außengeräts wurde vom Auftraggeber vorgegeben, Nachbar beschwert sich über GeräuscheAuftraggeber nach § 5 Abs. 4
Förderung entfällt wegen verspäteten Antrags oder ProgrammstoppsAuftraggeber nach § 21 Abs. 4
Höherer Verbrauch als prognostiziert bei korrekt ausgelegter AnlageAuftraggeber, Prognosecharakter nach § 5 Abs. 2
Hersteller wird insolvent, Herstellergarantie entfälltAuftraggeber hinsichtlich der Garantie; unsere gesetzliche Gewährleistung bleibt
Schaden durch Blitz, Überspannung, Frost oder VandalismusAuftraggeber beziehungsweise dessen Gebäudeversicherung
Diebstahl von Material oder Werkzeug auf der BaustelleAuftraggeber, sofern keine Bewachung beauftragt ist
Eingriff eines fremden Betriebs in unsere AnlageAuftraggeber, Gewährleistung entfällt insoweit nach § 15 Abs. 4
Wartung wurde nicht durchgeführt, Anlage nimmt SchadenAuftraggeber nach § 5 Abs. 5
Preissprung bei Hauptkomponenten über 10 Prozent bei später Ausführunggeteilt, Anpassung nach § 11 Abs. 3 mit Kündigungsrecht
Lieferengpass, Streik, Unwetter, Pandemieniemand zu vertreten, Fristverlängerung nach §§ 10, 24

§ 26 Ergänzend für Unternehmer (B2B)

(1) Erfüllungsort für die Leistung ist die Baustelle, für die Zahlung unser Geschäftssitz.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bielefeld. Wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

(3) Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich in Textform einbezogen wurde, und dann als Ganzes.

(4) § 377 HGB gilt; Mängel sind unverzüglich zu rügen.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 27 Ergänzend für Verbraucher (B2C)

(1) Die gesetzlichen Verbraucherrechte bleiben unberührt, insbesondere aus §§ 13, 312 ff., 355 ff. und 650i bis 650v BGB. Regelungen dieser AGB, die davon abweichen, gelten gegenüber Verbrauchern nicht.

(2) Die VOB/B wird gegenüber Verbrauchern nicht einbezogen.

(3) Abschlagszahlungen sind vor vollständiger Fertigstellung auf insgesamt 90 Prozent der Gesamtvergütung begrenzt (§ 650m Abs. 1 BGB).

(4) Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

§ 28 Ergänzend für Nachunternehmer

(1) Nachunternehmer weisen vor Betreten der Baustelle nach: Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise erforderliche Konzessionen und Zertifikate, Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und SOKA-Bau, soweit einschlägig.

(2) Der Nachunternehmer hält Mindestlohn-, Arbeitszeit-, Melde- und Ausweispflichten ein und stellt uns von jeder Inanspruchnahme nach § 14 AEntG, § 13 MiLoG und § 28e SGB IV frei.

(3) Der Nachunternehmer tritt gegenüber dem Auftraggeber als unser Erfüllungsgehilfe auf. Eigene Preisverhandlungen, Zusatzaufträge oder Terminzusagen gegenüber dem Auftraggeber sind untersagt.

(4) Während der Vertragslaufzeit und für 24 Monate danach unterlässt der Nachunternehmer die Anbahnung und Durchführung direkter Geschäfte mit Auftraggebern, die er über uns kennengelernt hat. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Prozent des Netto-Auftragswerts des Direktgeschäfts, mindestens 5.000 Euro, fällig; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, wobei die Vertragsstrafe angerechnet wird.

(5) Die Abnahme der Nachunternehmerleistung erfolgt durch uns, nicht durch den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist des Nachunternehmers uns gegenüber entspricht mindestens unserer Gewährleistungsfrist gegenüber dem Auftraggeber.

(6) Wir dürfen 5 Prozent der Schlussrechnungssumme als Sicherheit für die Gewährleistung einbehalten; der Einbehalt ist durch eine Bürgschaft ablösbar.

(7) Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Nachunternehmern ist Bielefeld.

§ 29 Streitbeilegung

(1) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

(2) Unabhängig davon versuchen wir jede Meinungsverschiedenheit zunächst im direkten Gespräch zu klären. Ein solcher Klärungsversuch ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit von Ansprüchen.

§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Verbraucherbauverträgen gilt die gesetzliche Schriftform nach § 650h BGB.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

Diese Bedingungen erhalten Sie vor Vertragsschluss in Textform, in der Regel als Anlage zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung. Sie können sie hier jederzeit einsehen, ausdrucken und speichern.